Vereinssatzung

§ 1 Männliche und weibliche Form
In dieser Satzung wird der besseren Lesbarkeit halber nur die männliche Form verwendet.
Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.


§ 2 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „bewegt durch(s)leben“
(2) Er hat den Sitz in Rostock.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Mitgliedschaft im Landessportbund (LSB M-V e. V.)
(1) Der Verein verpflichtet sich, seine Arbeit der Satzung, den Grundsätzen und Beschlüssen des LSB M-V e. V. entsprechend durchzuführen und sich für die Idee des aktiven Sporttreibens auch im Schrifttum einzusetzen.
(2) Der Verein verpflichtet sich seine Vereinsdaten auf der LSB Datenbank zu pflegen und eine jährliche Bestandserhebung abzugeben.


§ 4 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.
(2) Der Satzungs- bzw. Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung von Sportangeboten und die Teilnahme an öffentlichen Sportveranstaltungen (z. B. Volksläufe, Senirensportspiele).
(3) Der Verein fühlt sich dem Amateurgedanken verpflichtet und setzt sich für die der Wahrung der sportlichen Ideale ein.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 5 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie zieht eine Beitragspflicht nach sich, welche in der Beitragsordnung des Vereins, die dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt ist, geregelt wird. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Durch seine Unterschrift bestätigt das Mitglied bzw. dessen gesetzlicher Vertreter, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Sportausübung bestehen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern bedarf der Austritt der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(7) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag aus dem Mitgliederkreis in der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt. Näheres regelt die Ehrenordnung des Vereins, die dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt ist.
(8) Die Mitglieder des „bewegt durch(s)leben e. V.“ haben das Recht, sämtliche Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins in den dafür vorgesehenen Zeiten zu nutzen. Die Haus- und Hallen-ordnungen sind zu beachten. Den Übungsleitern ist Folge zu leisten.


§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr und einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr werden auf der Gründungsversammlung festgelegt und sind in der Beitragsordnung des Vereins, die dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt ist, geregelt.
(2) Die Aufnahmegebühr und der monatliche Beitrag werden durch Lastschriftmandate vom Kassenwart eingezogen.
(3) Eine Beitragsänderung ist durch Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende möglich.
(4) Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied aus wichtigem Grund die Beitragsentrichtung erlassen oder stunden.
(5) Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.


§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern:

  • erster Vorsitzender
  • zweiter Vorsitzender
  • Kassenwart

Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder des „bewegt durch(s)leben e. V.“. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Amt ausüben, die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperi-ode aus, so benennt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen. Dem Vorstand obliegt, neben der Vertretung des Vereins, die Führung der laufenden Geschäfte, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung zählt. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die jährliche Aufstellung eines Haushaltsplanes und regelt die Unterhaltung und Benutzung der vereinseigenen und der vom Verein genutzten Anlagen, Gebäude und Gerätschaften. Der Vorstand entscheidet über die Anschaffung von Trainingsgeräten.
(5) Der Kassenwart führt die Mitgliederlisten und ist zuständig für die Verwaltung und die buchmäßigen Erfassungen der Einnahmen und Ausgaben. Er ist besonderer Vertreter des Vereins und als solcher berechtigt, Gelder für den Verein, wie Beiträge und Spenden zu vereinnahmen. Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorstands erfolgen. Weiterhin sind die Übungsleiterentschädigungen auf Grundlage der bestehenden Übungsleiterverträge zu bezahlen. Der Kassenwart be-richtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden und zu erläuternden Kassenbericht.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu den Vorstands-sitzungen erfolgt durch eines der Vorstandsmitglieder, mündlich oder schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Beschluss-fassung teilnehmen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
(9) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstücksge-schäften und zur Aufnahme von Krediten über 2500,- EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss.
(10) Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende fertigt über Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung Niederschriften an.
(11) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.


§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich im Herbst einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (Brief, E-Mail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse / Mailadresse gerichtet ist bzw. persönlich übergeben wurde.
(4) Die Tagungsordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:

  • Geschäftsbericht des Vorstandes
  • Kassenbericht des Kassenwartes
  • Bericht des/der Kassenprüfer(s)
  • Anstehende Personalentscheidungen

Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind bis drei Tage vor dem Versammlungstermin an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter und einen Schriftführer.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jah-resbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(7) Die Mitgliederversammlung bestellt mindestens einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins ist. Er überprüft die Kassengeschäfte des Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Über das Ergebnis erstattet er in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfiehlt die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstands. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über

  • Entlastung des Vorstands
  • Ehrenmitgliedschaften,
  • Aufgaben des Vereins,
  • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  • Beteiligung an Gesellschaften,
  • Aufnahme von Darlehen ab 2500,- EUR
  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins.

(9) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur auf andere Vereinsmitglieder zulässig. Bei minderjährigen Mitgliedern kann die Ausübung des Stimmrechtes durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen.
(10) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
(11) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(12) Bei Personalentscheidungen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Gelingt es keinem Bewerber, erfolgt eine Zweitwahl. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen bekommen hat. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Versammlungsleiter.
(13) Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit.


§ 11 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, für solche Aufwendungen, die ihnen im Rahmen
ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 4 Wochen nach Entstehung der Aufwendung geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.


§ 12 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen inklusive Änderung des Satzungszwecks ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einla-dung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§ 14 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verur-sachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstal-tungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Mecklenburg Vorpommern (LSB M-V e. V.),
welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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